Stellungnahmen

BIngK-Stellungnahme EU-VergabeVO

BIngK-Stellungnahme EU-VergabeVO 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer hat am 29. September 2026 eine umfassende Stellungnahme zum Entwurf des neuen europäischen Public Procurement Act abgegeben, den die EU-Kommission am 9. September 2026 vorgelegt hatte. Zwar begrüßt die Standesvertretung grundsätzlich die geplanten Ansätze zur Digitalisierung, Entbürokratisierung sowie erste Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Allerdings sieht die Bundesingenieurkammer erheblichen Nachbesserungsbedarf, um den spezifischen Strukturen der deutschen Ingenieur- und Planungswirtschaft gerecht zu werden.

Die Bundesingenieurkammer kritisiert die geplante Ablösung der EU-Vergaberichtlinien durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. Sie warnt davor, dass dadurch bewährte nationale Gestaltungsspielräume verloren gehen und die unterschiedlichen Verwaltungs- und Marktstrukturen der Mitgliedstaaten nicht mehr angemessen berücksichtigt werden können. Gerade im Bereich der Planungsleistungen sind die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen eng mit den jeweiligen nationalen Bau- und Planungsordnungen verknüpft.

BIngK-Stellungnahme UVgO-Reform

BIngK-Stellungnahme UVgO-Reform 150 150 Bundesingenieurkammer

Die geplante Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung soll öffentliche Vergaben einfacher und schneller machen. Für Ingenieur- und Planungsbüros kommt es dabei vor allem auf fairen Wettbewerb, Qualität und einen verlässlichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen an. Weniger Bürokratie, mehr Handlungsspielraum: Mit der geplanten Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Vergabeverfahren beschleunigen. Die Bundesingenieurkammer bewertet den Entwurf grundsätzlich positiv. Erweiterte Möglichkeiten für Direktaufträge und Verhandlungsvergaben könnten den Aufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer deutlich reduzieren. Erfahrungen aus einzelnen Bundesländern zeigen nach Einschätzung der Kammer, dass solche Spielräume funktionieren können, ohne die Qualität zu beeinträchtigen.

Fördermittelrecht darf Vergabereform nicht ausbremsen
Damit die Reform tatsächlich Wirkung entfaltet, müssen aus Sicht der Bundesingenieurkammer allerdings auch die förderrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Heute stehen erweiterten vergaberechtlichen Möglichkeiten teilweise strengere Anforderungen des Fördermittelrechts gegenüber. Das schafft für öffentliche Auftraggeber ein Rückforderungsrisiko und führt dazu, dass bestehende Spielräume aus Vorsicht häufig nicht genutzt werden.

Die Bundesingenieurkammer fordert deshalb, Haushaltsvorschriften und Fördermittelrichtlinien entsprechend in den Bundesländern anzupassen.

BIngK-Stellungnahme Novelle Ersatzbaustoffverordnung

BIngK-Stellungnahme Novelle Ersatzbaustoffverordnung 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung ausdrücklich. Die vorgeschlagenen Änderungen greifen zahlreiche Vollzugs- und Praxisprobleme auf, die seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV zum 1. August 2023 von Planern, Bauherren, Behörden und Unternehmen der Bau- und Recyclingwirtschaft beschrieben wurden. Ziel des Entwurfs ist die Erleichterung der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe, der Abbau bürokratischer Pflichten sowie die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit. Diese Zielsetzung wird aus Sicht der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure im Wesentlichen erreicht.

Die Bundesingenieurkammer unterstützt insbesondere den Ansatz, bestehende rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen und die Kreislaufwirtschaft im Bausektor zu stärken. Die gegenüber der geltenden Fassung deutlich verwertungsfreundlichere Ausgestaltung der Verordnung kann dazu beitragen, den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu erhöhen und den Verbrauch natürlicher Primärrohstoffe zu reduzieren. Die Diskussion über die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen sollte sich jedoch nicht auf mineralische Stoffströme beschränken. Die künftig stark zunehmenden Mengen an WDVS-Dämmstoffen, Polystyrolabfällen und weiteren nicht-mineralischen Baustoffen machen eine weitergehende Betrachtung des Urban Mining und der Rückbaubarkeit von Bauwerken erforderlich.

BIngK-Stellungnahme BEG-Förderung

BIngK-Stellungnahme BEG-Förderung 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt grundsätzlich das Ziel der Bundesregierung, die Bundesförderung für effiziente Gebäude weiterzuentwickeln und die Fördermittel möglichst wirksam und zielgerichtet einzusetzen. Eine regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung der Förderkulisse ist sinnvoll und notwendig. Der vorliegende Richtlinienentwurf wirft jedoch aus Sicht der Planungspraxis eine Reihe fachlicher und verfahrensbezogener Fragen auf.

BIngK-Stellungnahme Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)

BIngK-Stellungnahme Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer kritisiert in ihrer Stellungnahme den Referentenentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) trotz einzelner Fortschritte als insgesamt unzureichend. Sie erkennt zwar positive Ansätze, etwa die Überführung wesentlicher Einzelanforderungen der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht und damit auch die Einführung der Lebenszyklusanalyse (LCA). Die Lebenszyklusanalyse bleibt nach Ansicht der Bundesingenieurkammer wirkungslos, da verbindliche Grenzwerte fehlen. Es fehle eine klare Zielperspektive mit konkreten Meilensteinen für einen klimaneutralen Gebäudebestand. Ohne nachvollziehbaren Transformationspfad drohten nationale und europäische Klimaziele verfehlt zu werden.

Kritisch bewertet wird insbesondere die geplante Neuregelung beim Heizungstausch. Der Wegfall zentraler Vorgaben schaffe Unsicherheiten, etwa beim Ausstieg aus Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen. Die vorgeschlagene „Biotreppe“ wird als unzureichend eingeschätzt, da sie weder Klimaneutralität bis 2045 sicherstellt noch die Verfügbarkeit nachhaltiger Brennstoffe gewährleistet. Die Kammer fordert klare und verlässliche Rahmenbedingungen sowie den Erhalt der 65-Prozent-EE-Vorgabe.

Auch im Neubau sieht die Bundesingenieurkammer Risiken: Energetische Anforderungen insbesondere bei Nichtwohngebäuden drohen zu sinken. Zudem wird die Fokussierung auf den Primärenergiebedarf kritisiert; stattdessen sei eine Ausrichtung an tatsächlichen CO₂-Emissionen erforderlich. Zielkonflikte zwischen Effizienzanforderungen und Baukosten müssten stärker berücksichtigt werden.

Weitere Kritik betrifft die Energieausweise: zukünftig verpflichtende Angaben für Modernisierungsempfehlungen bergen Haftungsrisiken, da die Datengrundlage oft unsicher ist. Zudem sollten die Energieausweise eine Transparenz bei CO₂- und Betriebskosten schaffen.

BIngK-Stellungnahme Gesetzesentwurf Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

BIngK-Stellungnahme Gesetzesentwurf Änderung des Wärmeplanungsgesetzes 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer begrüßt in ihrer Stellungnahme den Gesetzesvorschlag zur Änderungen des Wärmeplanungsgsetzes, da hiermit insbesondere die Kälteversorgung Einzug in die kommunale Wärmeplanung erhält. In Anbetracht der zuneh-menden sommerlichen Hitzebelastung wird dieser Schritt als dringend notwendig erachtet. Ebenso werden die Erleichterungen zur Erstellung einer Wärmeplanung für Kommunen unter 15.000 Einwohner positiv bewertet. Eine fachlich korrekte Bewertung der verfügbaren Netz-kapazitäten sollte dabei jedoch berücksichtigt werden.

BIngK-Stellungnahme: Reform des Städtebau- und Raumordnungsrechts wird begrüßt

BIngK-Stellungnahme: Reform des Städtebau- und Raumordnungsrechts wird begrüßt 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) unterstützt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Besonders positiv bewertet sie die geplante bundeseinheitliche Definition des Begriffs „Vollgeschoss“ in der Baunutzungsverordnung. Diese soll bestehende Unterschiede zwischen den Landesbauordnungen beseitigen und so zu mehr Rechtssicherheit und einer Vereinfachung der Planungspraxis beitragen.

Gleichzeitig fordert die Bundesingenieurkammer präzisere gesetzliche Klarstellungen, um Auslegungsspielräume zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung in der Praxis sicherzustellen.

Insgesamt sieht die BIngK in der Reform einen wichtigen Schritt, betont jedoch den Bedarf an fachlichen Nachjustierungen, um die angestrebte Vereinfachung und Rechtssicherheit tatsächlich zu erreichen.

BIngK-Stellungnahme Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

BIngK-Stellungnahme Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesingenieurkammer hat am 17.04.2026 eine Stellungnahme zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie abgegeben.

Darin sieht die Bundesingenieurkammer die Zielsetzungen der europäischen Energieeffizienzrichtlinie durch den Gesetzentwurf als deutlich verfehlt an.

Außerdem fordert die Bundesingenieurkammer eine konsequente Öffnung der Nachweisführung für gleichwertige Qualifikationen, die neben der Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (sog. dena-Liste) auch andere gleichwertige Qualifikationen wie beispielsweise von Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässt.

BIngK-Stellungnahme EU-Vergaberevison

BIngK-Stellungnahme EU-Vergaberevison 150 150 Bundesingenieurkammer

Ingenieurinnen und Ingenieure sind Schlüsselakteure für die Entwicklung moderner Infrastruktur, nachhaltiger Bauwerke und innovativer Lösungen in ihren Staaten. Doch die aktuellen EU-Vergaberegeln werden dieser besonderen Rolle oft nicht gerecht. Die Bundesingenieurkammer hat sich der zweiten öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur Reform der EU-Vergaberichtlinien beteiligt und im Januar 2026 eine Stellungnahme veröffentlicht.

Denn nationale Rechtsrahmen, unterschiedliche Standards und hohe bürokratische Hürden führen dazu, dass ein echter europäischer Wettbewerb bei Planungsleistungen kaum stattfindet. Selbst europaweite Ausschreibungen erzeugen in der Praxis selten zusätzlichen Wettbewerb, verursachen jedoch erheblichen administrativen Aufwand – für Auftraggeber ebenso wie für Ingenieurbüros.

Vor diesem Hintergrund wächst die Kritik an den geltenden EU-Schwellenwerten. Für viele Planungsleistungen fehlt die tatsächliche Binnenmarktrelevanz. Die Bundesingenieurkammer fordert daher, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schwellenwerte zu überprüfen und gegebenenfalls Sonderregelungen für nicht binnenmarktrelevante Leistungen einzuführen – ähnlich den „Besonderen Dienstleistungen“ nach EU-Recht.

Kompetenz vor Preis
Ein weiterer zentraler Punkt ist die stärkere Gewichtung von Qualität und Innovation. Gerade bei komplexen, interdisziplinären Projekten darf der Zuschlag nicht allein vom niedrigsten Preis abhängen. Fachliche Kompetenz, Erfahrung, technisches Know-how und Innovationsfähigkeit sollten maßgeblich sein. Unverhältnismäßig niedrige Angebote müssen konsequenter ausgeschlossen werden, um Planungsqualität und Projektsicherheit zu gewährleisten.

Nur losweise Vergabe sichert Wettbewerb
Besonders wichtig ist zudem die Stärkung mittelständischer Planungsbüros. Die losweise Vergabe gilt als wirksames Instrument, um Wettbewerb, Marktvielfalt und Spezialisierung zu sichern. Durch Fach- und Teillose erhalten kleine und mittlere Unternehmen besseren Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Regionale Kompetenz und Expertise können gezielt genutzt werden, was Projektrisiken reduziert und Kosten- sowie Terminsicherheit verbessert. Eine diesbezügliche Änderung im EU-Vergaberecht würde sich insoweit positiv auch auf die Mittelstandsfreundlichkeit in der nationalen Gesetzgebung auswirken.

Nicht zuletzt spielt der Abbau von Bürokratie eine entscheidende Rolle. Standardisierte, transparente Verfahren entlasten Planungsbüros und beschleunigen Vergaben. Gleichzeitig sollten digitale Methoden wie Building Information Modeling (BIM) stärker gefördert werden, um Innovation, Nachhaltigkeit sowie die europäischen Klima- und Digitalziele im Bau- und Infrastruktursektor wirksam voranzubringen.

BIngK-Stellungnahme: Eckpunkte für einen Gebäudetyp E

BIngK-Stellungnahme: Eckpunkte für einen Gebäudetyp E 150 150 Bundesingenieurkammer

Die Bundesregierung treibt die Einführung des Gebäudetyps E voran, um Bauen einfacher, schneller und kostengünstiger zu machen. Am 20. November 2025 legten das Justiz- und das Bauministerium gemeinsame Eckpunkte vor, die rechtssichere Vereinbarungen über vereinfachte Bauverträge ermöglichen sollen. Zunächst sollte ein Referentenentwurf bis Ende 2026 vorliegen, doch die Kammern drängten unter anderem auf mehr Tempo. Ziel ist nun, im Frühjahr den Entwurf zu veröffentlichen. Kritiker fordern klare Regeln zur Sicherheit und Wohnqualität.

Die Bundesingenieurkammer und die Bundesarchitektenkammer haben Mitte Januar 2026 eine gemeinsame Stellungnahme zum Eckpunktepapier abgegeben, das einen Gebäudetyp-E-Vertrag vorsieht. Der Konsultation der Fachverbände bildet den Auftakt zu einem Dialogprozess, in dessen Anschluss dann ein Referentenentwurf erarbeitet werden soll.

Die planenden Berufe benennen klare Eckpunkte für die Regulierung des Gebäudetyp E. Künftig soll es keine automatische vertragliche Verpflichtung mehr geben, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten oder sie zur Bestimmung der üblichen Beschaffenheit heranzuziehen. Zudem soll bei Verträgen mit Unternehmern auf eine detaillierte Aufklärung verzichtet werden. Für Verbraucher sind stattdessen vereinfachte Informationspflichten vorgesehen, um Planen und Bauen rechtssicherer, schneller und praxisnäher zu gestalten. Unstreitig soll es bei sicherheitsrelevanten Bereichen aber keine Abweichungsmöglichkeiten geben.

Die Bundesingenieurkammer wird an dem Dialogprozess beteiligen und dabei auch in den dazu gebildeten Arbeitsgruppen mitarbeiten.

Als wesentliche Eckpunkte für ein Regelung des Gebäudetyp E werden seitens der Planer darin genannt:

– keine automatische vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (aRdT);

– keine Heranziehung von aRdT zur Bestimmung der üblichen Beschaffenheit;

– keine detaillierte Aufklärung bei Verträgen mit Unternehmern;

– vereinfachte Information bei Verträgen mit Verbrauchern.

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