Die Bundesingenieurkammer hat zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) versandten Richtlinienentwürfe zur Bundeförderung für effiziente Gebäude (BEG) nach Abstimmung mit den Mitglieder des AK Nachhaltigkeit + Energie nachfolgende Stellungnahme an das BMWK abgegeben.
Zum Referentenentwurf des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu einer Änderung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) hat die Bundesingenieurkammer Stellung genommen und darin für den Ausschuss für Arbeitsstätten die Besetzung mit einem Vertreter der Bundesingenieurkammer aus dem Bereich der Sicherheits- und Gesundheitskoordination gefordert.
Die Bundesingenieurkammer unterstützt die Bestrebungen, Änderungen an den Bauordnungen der Länder über eine Änderung der MBO abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen. Eine bundesweit einheitliche Normierung bauordnungsrechtlicher Anforderungen und Sicherheitsstandards in allen Bundesländern liegt sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der bundesweit tätigen Planerinnen und Planer. Die Bundesingenieurkammer begrüßte dabei Änderungen des Bauordnungsrechts, die zu einer Klarstellung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren führen und das Ziel einer unbürokratischeren und schnelleren Realisierung von Bauvorhaben verfolgen.
Zu dem mit Schreiben vom 20.12.2021 übermittelten Entwurf zur Änderung der MBO wird auf Grundlage der aus den Fachgremien der Länderkammern eingegangenen Anmerkungen nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sind die Dachorganisationen der 31 Architekten- und Ingenieurkammern der Länder.
BAK und BIngK hatten in ihren Stellungnahmen zu den seinerzeitigen Entwürfen zum Registermodernisierungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass sie das damit verbundene Anliegen befürworten, die föderal-dezentrale Datenhaltung für die Verwaltung zu erhalten und dabei die Datenhaltung qualitativ zu verbessern und miteinander abzustimmen.
Die Bundesingenieurkammer vertritt als Dachverband der 16 Ingenieurkammern der Länder (Körperschaften des öffentlichen Rechts) rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieure, die insbesondere auch im Bereich der energetischen Planung und Sanierung tätig sind.
Die Bundesingenieurkammer begrüßt die Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Kreislaufwirtschaft bei der öffentlichen Beschaffung des Bundes im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Um jedoch eine im Hinblick auf die nationalen und europäischen Vergaberegularien für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen rechtssichere Anwendung sicherzustellen, halten wir eine klare Definition von Kriterien für die genannten Aspekte erforderlich, um eine Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung eine Stellungnahme abgegeben. Mit der Einführung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung wir das Onlinezugangsgesetz für Serviceleistungen von Bund und Ländern umgesetzt. Betroffen sind insbesondere auch die „Bauvorlagenverzeichnisse“ der Länder. Die BIngK haben zusammen mit der BAK eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgelegt, zu dem die BIngK einen Stellungnahme abgegeben hat, in der sie sich für eine stärkere Einbeziehung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und deren Bestellungskörperschaften in das System der elektronischen Kommunikation ausspricht.
Die Bundesingenieurkammer hat zum Entwurf zur Änderung der Änderung der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarStVO) Stellung genommen. Sie unterstützt die Bestrebungen, Änderungen im Bauordnungsrecht über Musterregelungen abzustimmen und diese einheitlich in den Landesbauordnungen zu übernehmen.
Als Berufsvertretung der Ingenieurinnen und Ingenieure als Angehörige eines Freien Berufes ist die im Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des § 107 Absatz 1 HGB-E aus Sicht der BIngK grundsätzlich zu begrüßen. Damit würden eine aus der Rechtsprechung resultierende Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen aufgehoben und gesetzessystematische Unstimmigkeiten in Bezug auf die Haftung bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beseitigt werden. Dennoch wird auf Vorschlag der Ingenieurkammern der Länder als berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts Änderungen hieran vorgeschlagen.
Der Verordnungsentwurf beruht auf der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI, des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Die zeitnahe Anpassung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 notwendig geworden.