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alexdandrajakob

Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung | BIngK an Dialogprozess beteiligt

Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung | BIngK an Dialogprozess beteiligt 500 499 Bundesingenieurkammer

Die Bundesregierung will mit einem Maßnahmenbündel den Primärenergieverbrauch bis 2050 gegenüber dem Jahr 2008 halbieren. Dies erklärte sie in ihrer als Unterrichtung (19/16065) im Bundestag vorgelegten Energieeffizienzstrategie.

Konkret legt die Bundesregierung darin fest, dass der Energieverbrauch bis 2030 um 30 Prozent gegenüber 2008 sinken soll. Dabei möchte sie gemeinsam mit Vertretern aus Verbänden, Wirtschaft, Gesellschaft und
Wissenschaft sowie aus den Bundesländern Wege diskutieren, wie die Reduktionsziele für 2050 erreicht werden können. Die Bundesingenieurkammer ist dabei auf beiden Ebenen des Beteiligungsformates vertreten.

Dem Gebäudebereich wird seitens der Bundesregierung für die Ziele des Energiekonzepts eine Schlüsselfunktion zugemessen. Der Energieverbrauch soll dort deutlich reduziert und erneuerbare Energien sollen für die Erzeugung von Wärme und Kälte effizient genutzt werden. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die Maßnahmen dazu machbar, bezahlbar, wirtschaftlich, nachhaltig und – nicht zuletzt – zuverlässig, langlebig und nutzerfreundlich sind. Auch die sozialen Auswirkungen sollen dabei berücksichtigt werden.

Dazu sind höhere Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen sowohl beim Neubau energetisch optimierter Gebäude als auch bei der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden geplant.

Zukünftig sollen energetische Themen und integrale Planungsansätze auch in Ausbildung und Berufspraxis von Planern und Architekten gestärkt und die Vernetzung der wesentlichen Akteure unterstützt werden.

Um bei der Erfassung und Bewertung energetischer Zustände von Gebäuden und ihrer Technik durch Energieberater und Inspektoren schneller erfassen und bewerten zu können, sollen zukünftig auch verstärkt digitale Lösungen zum Einsatz kommen.

BIngK ist ideeller Träger des 10. Deutschen Energieberatertages | verschoben auf September

BIngK ist ideeller Träger des 10. Deutschen Energieberatertages | verschoben auf September 1655 1655 Bundesingenieurkammer

Damit Deutschland seine Klimaschutzziele erreicht, ist ein großer Beitrag durch Maßnahmen im Gebäudebereich zu leisten. Der Deutsche Energieberatertag bringt alle zwei Jahre engagierte Praktiker, Entscheider und Vordenker zu­sam­men und informiert über Änderungen in der Ge­setz­ge­bung und im Förderbereich.

Er findet im Rahmen der Messe Light+Building statt, die auf Mitte/Ende September 2020 verschoben wurde. Die BIngK ist auch in diesem Jahr ideeller Träger des Deutschen Beratertages.

Elektronische Vergabe und Rechnungstellung

Elektronische Vergabe und Rechnungstellung 2560 1696 Bundesingenieurkammer

Bereits seit dem 18. April 2016 müssen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Oberschwellenbereich grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation nutzen. 2020 kommen weitere Pflichten zur elektronischen Kommunikation auch für Vergaben im Unterschwellenbereich sowie zur Rechnungsstellung dazu.

Spätestens ab dem 01. Januar 2020 müssen
Angebote und Teilnahmeanträge bei Beschaffungen des Bundes auch im Unterschwellenbereich zwingend mithilfe elektronischer Mittel eingereicht werden.

Ab dem 27. November 2020 müssen
Rechnungen für alle öffentlichen Aufträge von Bund und Ländern zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.


Elektronische Vergabe

Oberschwellenbereich

Im Oberschwellenbereich mussten die Zentralen Beschaffungsstellen des Bundes sowie der Länder und Kommunen bereits zum 18. April 2017 komplett auf E-Vergabe umstellen. Seit dem 18. Oktober 2018 dürfen andere als elektronische Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen – außer in wenigen Ausnahmefällen – nicht mehr entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Für Beschaffungen im Oberschwellenbereich sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 5) und die Vergabeverordnung (§§ 9 ff.) anzuwenden. Die elektronische Kommunikation betrifft insbesondere:

  • die elektronische Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung,
  • die kostenfreie Bereitstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung über das Internet und
  • die elektronische Angebotsabgabe.

Die Umstellung auf die elektronische Kommunikation ist zwingend, und zwar unabhängig vom Liefer- und Leistungsgegenstand, der der Vergabe zugrunde liegt. Öffentliche Auftraggeber müssen – von spezifischen Sonderfällen (vgl. § 12 VgV) abgesehen – elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikations-technologie (IKT) kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken (vgl. § 11 Abs. 1 VgV). Diese Pflicht betrifft ausschließlich den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Unternehmen. Die Ausgestaltung ihrer internen Arbeitsabläufe bleibt öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen überlassen.

Der Bund hat für die Auftragsvergabe eine Vergabeplattform des Bundes eingerichtet: Über die Internetseite www.evergabe-online.de können Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden.

Unterschwellenbereich

Für Beschaffungen des Bundes im Unterschwellenbereich gilt seit dem 2. September 2017 die Unterschellen-vergabeordnung (UVgO). Auch sie enthält weitreichende Bestimmungen zur Digitalisierung der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich.

  • Nach § 28 UVgO sind die Auftragsbekanntmachungen nunmehr immer auch im Internet zu veröffentlichen;
  • § 29 UVgO schreibt vor, dass die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen;
  • Angebote und Teilnahmeanträge sind spätestens ab dem 1. Januar 2020 zwingend mithilfe elektronischer Mittel einzureichen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht, wenn der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro nicht überschreitet oder ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, bei dem keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wird (Einzelheiten der Regelung in § 38 Absätze 1 bis 4 UVgO).


Elektronische Vergabe

Am 6. September 2017 hat die Bundesregierung die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO) beschlossen. Damit wird die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen RL 2014/55/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Ingenieurbüros haben bis spätestens 27. November 2020 Zeit sich entsprechend umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.

Die Fristen stellen sich im Einzelnen stufenweise wie folgt dar:

Öffentliche Auftraggeber des Bundes sind seit dem 27. November 2018 verpflichtet, elektronisch gestellte Rechnungen, die der neuen EU-Norm entsprechen, zu akzeptieren und zu verarbeiten. Alle Unternehmen erhalten die Sicherheit, dass ihre elektronischen Rechnungen akzeptiert werden, sofern sie die EU-Norm beachten.

Alle anderen Bundesbehörden, d. h. subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind seit dem 27. November 2019 dazu verpflichtet und die Länder müssen die EU-Richtlinie bis spätestens 18. April 2020 umsetzen; die Erstellung von Rechnungen ist ab dem 27. November 2020 für alle Auftragnehmer des Bundes, der Länder und Kommunen zwingend in elektronischer Form vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 ERechV).

Nach der ERechV müssen Auftragnehmer, die den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession erhalten haben, Rechnungen elektronisch einreichen. Dazu wurde das Datenaustauschformat XRechnung
entwickelt und eingeführt (BAnz AT 10.10.2017 B1).

Neben dem Datenaustauschstandard XRechnung können auch andere etablierte Datenaustauschstandards verwendet werden, wenn sie – wie z-B. ZUGFeRD 2.0.1 – CEN-konform sind.

Eine Übersicht über die einzelnen Länderumsetzungen hat der Verband elektronische Rechnung (VeR) mit weiterführenden Hinweisen für das jeweilige Bundesland auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen der Bundesregierung

Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen der Bundesregierung 1280 1280 Bundesingenieurkammer

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Klimaschutzprogramm 2030 den Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie mit einer Bepreisung von Treibhausgasen die auf der Weltklimakonferenz 2015 sowie die mit den europäischen Partnern vereinbarten Klimaschutzziele zu erreichen.

Diese werden derzeit im Rahmen von Gesetzespaketen in einer Vielzahl von Einzelgesetzen umgesetzt bzw. sind noch im Gesetzgebungsverfahren. Nachfolgend wird der aktuelle Gesetzgebungs- und Verordnungsstand in den für die Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren relevanten Regelungsbereichen dargestellt.

Klimaschutzgesetz (KSG)
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ist am 17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 48, S. 2513 ff veröffentlicht worden und am 18. Dezember 2019, einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Das Gesetz legt als Bestandteil des Klimapakets der Bundesregierung das nationale Klimaschutzziel für 2030, eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 fest. Es schreibt verbindlich vor, wieviel CO2 jeder Bereich in jedem Jahr ausstoßen darf und legt damit jährliche Minderungspflichten für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall bis zum Jahr 2030 fest.

Es sieht u.a. die Einführung einer CO2-Bepreisung einerseits sowie eine Senkung der Stromkosten und eine Anhebung der Pendlerpauschale andererseits vor.

Für den Sektor Gebäude ist u.a. eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (siehe unten Ziffer 2.), eine Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie die Förderung der seriellen Sanierung im Gebäudebereich vorgesehen. Auch soll das Förderprogramm  „Energetische  Stadtsanierung“ aufgestockt und die „Energieberatung für Wohngebäude“ verbessert werden.

Werden die zulässigen Emissionsmengen überschritten, soll innerhalb von einem halben Jahr ein Sofortprogramm entwickelt werden, um die Einhaltung der Ziele zu erreichen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52, S. 2886 ff veröffentlicht worden und am 01.01.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird das Einkommensteuergesetz um § 35c EStG ergänzt, welcher bestimmte, abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen beschreibt, die steuerlich gefördert werden. Auch Kosten für Energieberater können künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen steuerlich abgesetzt werden.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR.

Das Gesetz enthält ferner eine Verordnungsermächtigung für den Erlass von Bestimmungen von Mindestanforderungen die bei energetischen Sanierungsmaßnahmen einzuhalten sind (siehe unten Ziffer 3.)

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (siehe oben Ziffer 2.) enthält in § 35c Absatz 7 EStG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Mindestanforderungen für energetische Einzelmaßnahmen sowie Anforderungen an die bestätigenden Fachunternehmen. Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV wurde am 07.01.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1, Seite 3 ff veröffentlicht und ist ab 01.01.2020 in Kraft.

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind. Als Fachunternehmen gelten auch Personen mit (sog. Energieberater), wenn diese mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der förderfähigen Maßnahmen beauftragt wurden. Auch die von Ingenieuren durchgeführte Planung und/oder Baubegleitung von derartigen Sanierungsmaßnahmen ist steuerlich förderfähig. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.03.2020 Muster für Bescheinigungen veröffentlicht, die von Fachunternehmen und Energieberater ausgestellt werden müssen, damit die Anspruchsberechtigten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung geltend machen können.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in der Fassung vom 22.01.2020 ist derzeit noch nicht verabschiedet.

Der Entwurf führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.

Der Bundesrat hat am 20.12.2019 zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes eine Reihe von Änderungsempfehlungen beschlossen.

Darin fordert der Bundesrat u.a.:

  • einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen (S. 5);
  • die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien stärker als im GEG-Entwurf vorgesehen einzuschränken;
  • die ab dem 1. Januar 2026 vorgesehenen Beschränkungen zum Einbau und zur Aufstellung von Heizkesseln, die mit Heizöl beschickt werden, auf Heizkessel für „feste fossile Brennstoffe“ zu erweitern;
  • strengere Anforderungen für Inspektionen, Stichproben und Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden (S. 17 ff);
  • den Energieausweis den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen (S. 19).

Zu den Änderungsempfehlungen hat sich die Bundesregierung in einer Stellungnahme vom 05.02.2020 geäußert. Darin lehnt die Bundesregierung es u.a. ab, einen kostenfreien Zugang zu den im GEG in Bezug genommenen Normen zu gewährleisten. Ferner lehnt sie eine gesetzliche Verpflichtung, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, ab. Außerdem hält sie es für erforderlich, Deswegen ist es erforderlich, dass die noch gebräuchlichen älteren Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 für nicht gekühlte Wohngebäude für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können.

Der Wirtschaftsausschuss hat sich am 04.03.2020 in einer öffentlichen Anhörung von geladenen Sachverständigen mit dem von der Bundesregierung geplanten Gebäudeenergiegesetz und der Stellungnahme der Bundesregierung befasst. Die Beratungen zum GEG dauern weiter an.

Stand: Mai 2020

Jahresumfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten 2018

Jahresumfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten 2018 1628 1628 Bundesingenieurkammer

Die Ergebnisse der Jahresumfrage zur wirtschaftlichen Situation der Ingenieure und Architekten liegen vor. Die Umfrage wurde von der Bundesingenieurkammer, dem Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sowie dem Verband Beratender Ingenieure (VBI) in Auftrag gegeben und Mitte 2018 vom unabhängigen Institut für Freie Berufe (IFB) durchgeführt.

Die Erhebung zu den wirtschaftlichen Kennziffern bezieht sich auf das Wirtschaftsjahr 2018 und wird jährlich durchgeführt.

Deutscher Brückenbaupreis 2020 | Sechs Bauwerke im Finale

Deutscher Brückenbaupreis 2020 | Sechs Bauwerke im Finale 872 873 Bundesingenieurkammer

Mit Bekanntgabe der sechs Finalisten im Wettbewerb um den Deutschen Brückenbaupreis 2020 haben der Verband Beratender Ingenieure VBI und die Bundesingenieurkammer die Endrunde im aktuellen Wettbewerb eröffnet. Die Jury wählte dafür auf einer ersten Sitzung im Oktober aus insgesamt 42 eingereichten Brücken die sechs schönsten und innovativsten Bauwerke für die finale Entscheidung aus – je drei in der Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken sowie in der Kategorie Fuß- und Radwegbrücken.

Für den Deutschen Brückenbaupreis 2020 in der Kategorie Straßen- und Eisenbahnbrücken sind nominiert:

  • die Retheklappbrücke, Hamburg
  • die Brücke bei Schwaig im Zuge der A 3 bei Nürnberg und
  • die Elster-Brücke im Zuge der L 673 bei Neudeck, Land Brandenburg

Zur Begründung urteilt die Jury:
„Die Retheklappbrücke besticht durch eine innovative Konstruktion zur Lösung einer anspruchsvollen Aufgabe – die schiefwinklige Querung von Straße und Schiene im Hamburger Hafen. Die vierflügelige Klappbrücke ist aufgrund ihres neuartigen, wartungsarmen Schließmechanismus europaweit einzigartig.“

„Die Brücke bei Schwaig ist mit ihrer Leichtigkeit und Effizienz ein herausragendes Beispiel modernen Brückenbaus. Aufgrund seiner wartungsarmen integralen Bauweise und der Art der Ausbildung überzeugt das funktionale wie nachhaltige Bauwerk durch Einfachheit und Eleganz.

„Mit der Sanierung der Brücke über die Schwarze Elster bei Neudeck im südlichen Brandenburg gelang ein beispielgebender, behutsamer Bauwerksumbau, der nicht nur eine vollwertige Nutzung des Bauwerks sichert, sondern auch das ursprüngliche Erscheinungsbild der Stampfbeton-Bogenbrücke für die Nachwelt erhält.“

Um den Preis in der Kategorie Fuß- und Radwegbrücken konkurrieren:

  • der Trumpf-Steg Ditzingen
  • die Stuttgarter Holzbrücke an der Birkelspitze in Weinstadt
  • die König-Ludwig-Brücke in Kempten

In der Jurywertung heißt es:
„Der Trumpf-Steg ist eine hochelegante Brücke, deren Konstruktion – eine nur 20 mm dicke, doppelt gekrümmte Edelstahlschale – den virtuosen Umgang der Ingenieure mit Tragwirkungen und Fertigungsverfahren veranschaulicht und zugleich einen überzeugenden Bezug zu Ort und Bauherr schafft.“

„Die integrale Massivholzbrücke mit frei sichtbarem und nur konstruktiv geschütztem Holzüberbau betont ihren Anspruch auf nachhaltiges Bauen. Sie ist ein ebenso innovatives wie schönes Bauwerk. Mit ihrer sanft geschwungenen Gestalt fügt sie sich hervorragend in die Parklandschaft der Rems ein“.

„Die sanierte König-Ludwig-Brücke vereint in gelungener Weise Denkmalschutz und Anforderungen an eine moderne Holzbrücke. Fortschrittliche Ingenieurmethoden in Kombination mit experimentellen Versuchstechniken ermöglichen eine geschickte Symbiose aus Bautechnikgeschichte und moderner Stadtplanung.“

Aus den nominierten Bauwerken wählt die Jury Anfang 2020 die beiden Siegerbrücken aus. Zur feierlichen Preisverleihung am 9. März 2020 in Dresden erwarten VBI und Bundesingenieurkammer als Veranstalter des Wettbewerbs erneut mehr als 1.000 Gäste aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft. Bis dahin bleiben die Preisträger geheim.

Das Bundesverkehrsministerium fördert den Deutschen Brückenbaupreis und hat erneut die Schirmherrschaft übernommen.

Neues Jahrbuch der „Ingenieurbaukunst 2020“

Neues Jahrbuch der „Ingenieurbaukunst 2020“ 2560 2560 Bundesingenieurkammer

Vorgestellt wurde das neue Jahrbuch „Ingenieurbaukunst 2020 – Made in Germany“ im Rahmen des Symposiums „Design for Construction“ in Stuttgart am 22. November 2019. Hier übergab Prof. Dr.-Ing. Stephan Engelsmann, Vorstandsmitglied der Bundesingenieurkammer, das erste Exemplar des Jahrbuches an Lothar Fehn Krestas, MinDirig. im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Die neue Ausgabe des Jahrbuchs „Ingenieurbaukunst“ präsentiert wieder eine Auswahl der spektakulärsten aktuellen Bauprojekte „Made in Germany“. Die von einem wissenschaftlichen Beirat ausgewählten Bauwerke werden von den beteiligten Ingenieurinnen und Ingenieuren beschrieben, sodass die jeweils spezifischen Herausforderungen und die Lösungswege in Planung und Ausführung aufgezeigt werden. Somit stellt das Jahrbuch erneut einerseits eine Galerie der Spitzenleistungen deutscher Bauingenieurinnen und Bauingenieure dar und fungiert andererseits als Reflexionsfläche der aktuellen Debatten im Bauingenieurwesen.

Das Jahrbuch der Ingenieurbaukunst wird seit 2001 von der BIngK herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterstützt.

AHO-Herbsttagung 2019 | Bundesregierung bekennt sich zum Erhalt der HOAI als Rechtsverordnung

AHO-Herbsttagung 2019 | Bundesregierung bekennt sich zum Erhalt der HOAI als Rechtsverordnung 1995 1995 Bundesingenieurkammer

Auf der diesjährigen AHO-Herbsttagung am 19. November 2019 in Berlin stand die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 zu den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI im Fokus.

Der Unterabteilungsleiter für Bauwesen und Bauwirtschaft im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), Ministerialdirigent Lothar Fehn Krestas, betonte in seinem Grußwort die Einigkeit der Bundesministerien, die HOAI als Rechtsverordnung auch zukünftig erhalten zu wollen. Er hob die wichtige Funktion der HOAI auch über die Vorgabe der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze hinaus für die Sicherung einer hohen Planungs- und Bauqualität im Sinne des Verbraucherschutzes hervor. Des weiteren unterstrich er, dass aufgrund des überschaubaren Zeitrahmens und im Hinblick auf das gemeinsame primäre Ziel, die HOAI als Rechtsverordnung zu erhalten, das Anliegen des BMI im Vordergrund stehe, sich auf die zur Umsetzung des EuGH-Urteils notwendigen rechtlichen Änderungen zu konzentrieren.

Ministerialrat Dr. Thomas Solbach vom federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) versicherte ebenfalls, dass in dem notwendigen Rechtsetzungsverfahren – abgesehen von den verbindlichen Honorarsätzen – die übrigen Vorgaben der HOAI soweit wie möglich beibehalten werden sollen. Verschiedene Fragen zur Ausgestaltung im Detail befänden sich derzeit in der Diskussion und würden mit den fachlich Beteiligten, darunter auch AHO, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer intensiv diskutiert. Er stimmte zu, dass die notwendigen Anpassungen im kommenden Jahr 2020 umgesetzt werden sollen.

Der AHO-Vorstandsvorsitzende Dr.-Ing. Erich Rippert machte erneut deutlich, dass sich insbesondere die Leistungsbilder und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars als wertvolles Gerüst und Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland über mehr als 40 Jahre hinweg etabliert hätten. Sie bildeten einen rechtssicheren Rahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer. Es gelte nun, die HOAI kurzfristig und systematisch an die Vorgaben des EuGH anzupassen, und den notwendigen rechtlichen Rahmen für Vereinbarungen der Parteien weiterhin sicherzustellen.

Die Verbände und Kammern der Architekten und Ingenieure haben in einem gemeinsamen Positionspapier ihre Vorstellungen zur schrittweisen Anpassung der HOAI vorgelegt.

Im Rahmen der AHO-Herbsttagung wurden ebenfalls die wesentlichen Ergebnisse der von AHO, Verband Beratender Ingenieure (VBI) und Bundesingenieurkammer beim Institut für Freie Berufe (IFB) beauftragten Jahresumfrage „Wirtschaftliche Lage der Ingenieure und Architekten“ für das Jahr 2018 vorgestellt.

Erfolgreicher Auftakt | 1. Kongress zum Architekten- und Ingenieurrecht

Erfolgreicher Auftakt | 1. Kongress zum Architekten- und Ingenieurrecht 1603 1602 Bundesingenieurkammer

Am 15.11.19 fand an der Humboldt-Universität in Berlin der 1. Kongress zum Architekten- und Ingenieurrecht mit hochkarätigen Referenten statt. Neben aktuellen Entwicklungen und Fragestellungen rund um das neue Architekten- und Ingenieurrecht nahm das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) einen wesentlichen Raum ein. 

Die gut besuchte Veranstaltung richtete sich an Juristen, aber auch dezidiert an Planerinnen und Planer. 

In seinem Grußwort betonte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer, dass nach knapp zwei Jahren praktischer Erfahrung im Umgang mit dem novellierten Bauvertragsrechts der Zeitpunkt für einen Kongress zu diesem Thema genau richtig gewählt sei. Darüber hinaus unterstrich er erneut, dass der Grundleistungskatalog der HOAI auch im Vertragsrecht noch immer ein wichtiger Orientierungspunkt sei.

Die Bundesingenieurkammer unterstützte das Format als ideeller Partner.

BIngK kooperiert mit Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen

BIngK kooperiert mit Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen 1627 1627 Bundesingenieurkammer

Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Planen und Bauen ist Teil von „Mittelstand-Digital“, der Förderinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Als neutrale Stelle informiert es vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe über die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung.

Durch die Kooperation können die rund 45.000 Ingenieurinnen und Ingenieure, die bundesweit von den Ingenieurkammern vertreten werden, von dem praxisbezogenen Informations- und Erfahrungsaustausch rund um die Digitalisierung profitieren. Ziel dabei ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelständischen Ingenieurbüros zu stärken.

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